AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Be-dingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als mit vorliegenden Bestimmungen übereinstimmen, ansonsten wird ihnen hiermit ausdrücklich widerspro-chen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn sich der Vertragspartner auf diese bezogen hat.

1.2. Es besteht Einigkeit, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für weitere Aufträge gelten, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genom-men werden muss.

1.3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Angebote, Preise

2.1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.

2.2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ange-botsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.

2.3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein.

2.4. Wir sind berechtigt, eine Anpassung des Angebotspreises an die gestiegenen Lohn- und Materialkosten auch bei Preiserhöhung unserer Vorlieferanten vorzu-nehmen, wenn die Ware mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach Vertragsabschluss eingetreten ist.

3. Gefahrübergang, Lieferungen

3.1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr für die Ware geht mit ihrem Verlassen der Rampe bei uns oder mit Mitteilung der Versand-bereitschaft auf den Besteller über.

3.2. Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

4. Lieferfristen und - termine

4.1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertragliche Fixgeschäfte vereinbart.

4.2. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand die Rampe bei uns verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.

5. Zahlungen

5.1. Es gelten die Zahlungsbedingungen wie im Angebot bzw. Auftrag beschrieben. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen § 288 BGB berechnet. Bei Zah-lungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von 5 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzforderungen gel-tend zu machen.

5.2. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsschluss eingetretener oder bekanntgewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestel-lers gefährdet, so steht uns das Recht zu, noch nicht ausgelieferte Waren zurückzubehalten oder weitere Teillieferungen eines laufenden Vertrages zu verwei-gern oder für noch ausstehende Teillieferungen Barzahlungen vor Lieferung der Ware (Kassen gegen Dokumente) zu verlangen. Weiter steht uns das Recht zum Rücktritt von geschlossenen Verträgen zu.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderung als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Besteller ist nur dann berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er uns hiermit schon alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Si-cherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferte Ware (Vorbe-haltsware) ohne oder nach Be- oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiter zu veräußern. In diesem Falle tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung / Ver-bindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich die Abtretung nicht nur auf den nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Über-schuss aus dem Kontokorrentverhältnis, der ohne Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange Letzterer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.2. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Her-ausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig..

6.3. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die über den realisierbaren Wert von 110 % unserer Forderung hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

6.4. Zugriffe auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Der Verkäufer wird die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürli-cher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer haben, sind ausgeschlossen. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Aus-stellungsstück oder den Katalogabbildungen, gegebenenfalls auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten und stellen keine Mängel dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Textilprodukte) liegen und handelsüblich sowie dem Käufer zumutbar sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf Ergänzungsstücke aus den genannten Materialien. Bei echtem Leder sind Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenris-se naturbedingt und handelsüblich, mithin unvermeidbar.

7.2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt ab Erhalt bei Verbrauchern 2 Jahre, bei Unternehmern 1 Jahr, es sei den es handelt sich um Schadenersatzansprüche.

7.3. Ist der Besteller Unternehmer haben eventuelle Mängelrügen und Beanstandungen jeglicher Art unverzüglich nach Empfang der Lieferung, spätestens bis 24 Stunden nach Empfang der Ware, zu erfolgen (§ 377 HGB). Die beanstandeten Waren sind nach vorheriger Rücksprache frachtfrei an uns zu senden. Bei etwa-igen verdeckten Mängeln muss die Anzeige innerhalb 3 Tage nach ihrer Entdeckung zugehen, spätestens aber 2 Wochen nach Anlieferung der Ware uns ge-genüber angezeigt werden per Telefon, per Telefax oder per E-Mail.

7.4. Die Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu-rückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaber oder leitenden Angestellten unseres Unternehmens. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht Fälle, in denen Sach- oder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung, einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

8. Rücktritt und Warenrücknahme

8.1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller trotz Liefervertrag mit dem Verkäufer nicht liefert, die Produktion der bestellten Ware nach Vertrags-schluss eingestellt hat und der Verkäufer die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat den Besteller davon unverzüglich zu benachrichtigen und Ge-genleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.

8.2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages er-kennbar wird, dass ein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird und er den Besteller erfolglos aufgefordert hat, innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden Leistungen den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.

8.3. Bei Abnahmeverweigerung steht uns eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 25% des Kaufpreises zu, es sei denn der Besteller weist nach, dass ein Scha-den nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

9. Gerichtsstand

Ist der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführ-bare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführba-ren Bestimmung verfolgt haben.

 

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